Urheberrechte

Das Urheberrecht an einem Werk entsteht automatisch im Zeitpunkt der Schaffung. Im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten muss es nicht erst angemeldet werden. Ein E-Book, Foto oder Hörbuch ist also sofort durch das UrhG geschützt.

Fotos: © Christina Hanke, die mobile Fotofee

 

Wie kann man Urheberrechte verletzen?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne die Einwilligung des Urhebers verwertet wird. Urheber ist dabei der Schöpfer des Werks, also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Diesem stehen in Bezug auf sein Werk umfassende Verwertungsrechte zu, die es ihm ermöglichen, jeden Dritten von einer Nutzung seiner Werke auszuschließen. Die Verwertungsrechte sichern die finanziellen Interessen des Schöpfers an seinen Werken ab. Nur der Urheber hat u.a. folgende Verwertungsrechte an seinem Werk:

  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG):
    Allein der Urheber entscheidet darüber, ob sein Werk körperlich vervielfältigt werden soll oder nicht. Er bestimmt, ob weitere Werkexemplare von seinem Werk hergestellt werden sollen, etwa in Form von CDs, Fotokopien, Speicherung auf einem USB-Stick oder Hochladen bzw. Herunterladen von einem Server.
  • Verbreitung (§ 17 UrhG):
    Der Urheber kann alleine bestimmen, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Niemand außer dem Urheber darf das Werk Dritten zum Kauf, Tausch etc. anbieten.
  • Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG):
    Der Urheber entscheidet allein darüber, ob er sein Werk Dritten in einer Weise zugänglich macht, dass diese orts- und zeitunabhängig auf das Werk zugreifen können.

Daneben liegt eine Urheberrechtsverletzung bei einem Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung. Es stellt daher das „ideelle Gegenstück“ zu den auf finanzielle Interessen ausgerichteten Verwertungsrechten dar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht erfasst folgende Rechte des Schöpfers:

  • Veröffentlichung (§ 12 UrhG):
    Allein der Urheber entscheidet, ob, wann und wie er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen will.
  • Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG):
    Der Urheber hat einen Anspruch darauf, im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden.
  • Integrität des Werkes (§ 14 UrhG):
    Der Urheber kann Entstellungen und Veränderungen des Werks verhindern.